§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19#abs-1 (1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. Sofern eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderlich ist und der Asylantrag nicht bei einer für die Durchführung der Überprüfung zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst die Überprüfung von der nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde durchzuführen und der Ausländer erst nach deren Abschluss durch diese an die Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer einen Asylantrag stellt, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19#abs-3 (3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/19#abs-4 (4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.